Kündigungsschutzklage

Lohnt sich die Kündigungsschutzklage?

Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es sinnvoll, prüfen zu lassen, ob sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage lohnt. Die meisten Kündigungen sind fehlerhaft und somit unwirksam. Oft liegen Abfindungsangebote, die ggf. zusammen mit Kündigungen gemacht werden, deutlich unter den möglichen erzielbaren Werten. Die Chancen auf eine Weiterbeschäftigung oder einer höheren Abfindung sind durchaus entsprechend hoch anzusiedeln.

Frist der Klage

Wichtig ist, dass Sie bei Erhalt einer Kündigung sofort handeln und sich mit der Fachanwältin für Arbeitsrecht Heike Kringel in Verbindung setzen, da die Einreichung einer Kündigungsschutzklage nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung möglich ist.

Sollten Sie diese Frist verpassen, gilt Ihre Kündigung als rechtmäßig, auch wenn sie komplett unwirksam sein sollte. Es ist deshalb äußerst wichtig, Ihre Kündigung sofort nach Zugang bei Ihnen anwaltlich prüfen zu lassen

Nach dem telefonischen Erstkontakt erhalten Sie auch zeitnah einen Besprechungstermin bei Frau Kringel. Die Einreichung von Kündigungsschutzklagen wird zeitlich bevorzugt in der Kanzlei behandelt, da die Klagefrist nur diese 3 Wochen nach Zugang der Kündigung umfasst.

Kosten der Klage

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist Ihr Kostenrisiko äußerst gering, die Kanzlei kümmert sich um den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung. Sofern Sie die Prozesskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, auch hier ist Ihnen die Kanzlei bei der Beantragung behilflich.

Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen

Neben der Erhebung der Kündigungsschutzklage sollten Sie beachten, dass Sie sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, um eine eventuelle Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Hierfür reicht in der Regel ein Telefonanruf bei der Agentur für Arbeit aus, der geschulte Sachbearbeiter wird Ihnen die weiteren Schritte erklären, die nötig sind, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Durch diese Absicherung der Zahlung von Arbeitslosengeld haben Sie die Möglichkeit durch das Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen, ob die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung überhaupt wirksam ist. Das Arbeitslosengeld sichert Ihnen in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt.

Ziele der Kündigungsschutzklage

In Deutschland existiert ein umfassender Kündigungsschutz, dessen Ziel es ist, dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu erhalten und eine Kündigung so schwer wie möglich zu machen. Mit der Kündigungsschutzklage wird in erster Linie das Ziel verfolgt, den Arbeitsplatz zu erhalten. In der Praxis ist es jedoch auch oft so, dass Ziel einer Kündigungsschutzklage die Sicherung der Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes ist.

Andere Ziele der Kündigungsschutzklage könnten daneben der Erhalt eines guten Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber sein, die Abwendung einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes z.B. für den Fall des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung oder das Ziel, dass die Rechtmäßigkeit der Kündigung in der Kündigungsschutzklage angezweifelt wird.

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage können Sie im Vorfeld selbst entscheiden, welches Ziel Sie mit der Kündigungsschutzklage für sich verfolgen. Das vornehmliche Ziel der Kündigungsschutzklage ist in erster Linie der Erhalt des Arbeitsplatzes.

Rechtliche Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage

Um zu klären, wie taktisch vorgegangen werden soll, ist es sinnvoll, sich juristisch beraten zu lassen und die Prozesstaktik vorab abzusprechen. Frau Rechtsanwältin Kringel prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage vorliegen, auch kann sie weitverbreitete Irrtümer in Verbindung mit dem Kündigungsschutz vorab für Sie ausräumen und Ihnen die Höhe einer evtl. Abfindungssumme berechnen.

Rechtliche Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage sind im Einzelnen:

  • Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht muss eröffnet werden, denn nur wer Arbeitnehmer ist, kann vor dem Arbeitsgericht klagen.

  • Das Arbeitsgericht muss sachlich und örtlich zuständig sein.

  • Es muss eine Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit bestehen.

  • Als Klageart kommt die Kündigungsschutzklage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz als Feststellungsklage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der speziellen Kündigung bezüglich der Fehler, die gerügt werden können, in Betracht.

  • Die Klageerhebung muss formgerecht erfolgen.

Was wird bei der Kündigungsschutzklage geprüft?

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird dann geprüft, ob die Kündigungserklärung wirksam erfolgt ist, d.h. ob die Schriftform eingehalten wurde, der richtige Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und ob die Erklärung wirksam zugegangen ist.

Weiterer Prüfungspunkt ist die Einhaltung der Kündigungsfristen.

Weiterhin wird von Seiten des Arbeitsgerichts geprüft, ob die Klagefrist von 3 Wochen eingehalten wurde.

Daneben wird weiter geprüft, ob allgemeine Unwirksamkeitsgründe oder besondere Kündigungsverbote bestehen, wie z.B. der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, eine sittenwidrige Kündigung, ob das ethische Minimum eingehalten wurde. So darf eine Kündigung beispielsweise nicht aus Rachsucht erfolgen.

Weiter wird geprüft, ob die Kündigung gegebenenfalls treuwidrig erfolgte, z.B. durch ehrverletzende Form (Aushang der Kündigung am "schwarzen Brett") oder Kündigung zur Unzeit, z.B. bei Tod eines Angehörigen, am Heiligabend, usw.

Des Weiteren wird geprüft, ob die Kündigung gegen das Maßregelverbot verstößt, Stichwort: Kopftuchfall, Gewerkschaftsbeitritt.

Weiterhin ist zu prüfen, ob die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde unwirksam ist.

Ein weiterer Unwirksamkeitsgrund wäre z.B: das Fehlen des Zustimmungserfordernisses des Integrationsamtes bei Kündigung eines Schwerbehinderten.

Im Arbeitsgerichtsprozess wird ebenfalls geprüft, ob die Kündigung gegen Kündigungsverbote verstößt, wie z.B. den besonderen Kündigungsschutz bei Schwangeren, Betriebsratsmitglieder oder Auszubildenden.

Auch vertragliche Kündigungsverbote können gegeben sein, z.B. bei einer individual- oder kollektivvertraglichen Unkündbarkeit.

Weiterhin ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht bei Massenentlassungen nachgekommen ist.

Weiterer wichtiger Prüfungspunkt bei einer Kündigungsschutzklage ist, ob der Betriebsrat, sofern einer in dem Unternehmen besteht, ordnungsgemäß angehört wurde.

Elementar wichtiger Prüfungspunkt ist des Weiteren, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, d.h. ob beim Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beim Arbeitgeber tätig war. Nur in diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, müssen weitere Kündigungsgründe vorliegen, die durch das Gericht im Detail geprüft werden. Die Kündigungsgründe des Kündigungsschutzgesetzes werden unterschieden zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen.

Jede dieser Kündigungsart hat für sich noch erhebliche und umfangreiche Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen, um eine rechtmäßige Kündigung auszusprechen, da eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz nur dann wirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Erhebung der Kündigungsschutzklage

Sofern man zu dem Ergebnis kommt, dass eine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage gegeben sein könnte, stellt sich das Procedere wie folgt dar: Frau Rechtsanwältin Kringel reicht für Sie die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das Gericht stellt dem Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage zu. Frau Rechtsanwältin Kringel verhandelt nach Einreichung der Kündigungsschutzklage, sofern dies gewünscht und taktisch sinnvoll ist, dann auch gerne nochmals außergerichtlich mit dem Arbeitgeber, um eine Einigung zu erzielen, ohne dass es dann zu einem Gerichtstermin kommt.

Der Gütetermin

Sofern außergerichtliche Verhandlungen erfolglos bleiben, wird das Arbeitsgericht innerhalb weniger Wochen nach Einreichung der Kündigungsschutzklage einen sogenannten Gütetermin bestimmen. Zum Gütetermin müssen in der Regel alle Parteien inkl. ihrer Rechtsanwälte erscheinen. Vor Gericht wird der Sachverhalt besprochen und versucht, eine Einigung mit den Parteien im Gütetermin zu finden. Durch die Güteverhandlung soll ein aufwändiger Gerichtsprozess vermieden werden. 92% aller Verfahren vor den Arbeitsgerichten enden hier mit einer Einigung/Abfindung.

Der Kammertermin bei Scheitern der Güteverhandlung

Scheitert der Gütetermin, so bestimmt das Gericht dann den Kammertermin. Im Kammertermin wird nochmals mündlich zur Sache verhandelt, der/die Vorsitzende entscheidet dann mit 2 ehrenamtlichen Richtern über die Kündigungsschutzklage. Die beiden ehrenamtlichen Richter unterstützen den Berufsrichter bei seiner Entscheidungsfindung.

Die ehrenamtlichen Richter stammen zum einen aus dem Lager der Arbeitnehmer und einmal aus dem Lager der Arbeitgeber, so dass die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Entscheidung gewahrt werden. Vor Entscheidungsfindung haben die Parteien die Möglichkeit ihre rechtliche Sichtweise darzulegen, ggf. werden Zeugen vernommen und Beweisaufnahmen durchgeführt, in jeder Lage des Verfahrens ist es möglich, sich noch zu einigen, sollte die Einigung komplett misslingen, wird das Gericht dann durch Urteil entscheiden. Nach einer Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enden nur ca. 8% der Verfahren mit einem finalen Urteil.

Deshalb ist es sehr wichtig, sich im Prozess durch den richtigen Anwalt vertreten zu lassen, Frau Rechtsanwältin Kringel ist als Fachanwältin für Arbeitsrecht aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der Materie und den Gerichten für Sie der richtige Ansprechpartner.

Rechtsmittel gegen das Urteil

Sofern ein Urteil durch das Arbeitsgericht erlassen wird, besteht immer noch die Möglichkeit, dieses Urteil auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen.

Frau Rechtsanwältin Kringel erläutert Ihnen die möglichen Angriffspunkte und gibt Ihnen eine Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegen das Urteil, welches hier die Berufung ist.

Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil beträgt 1 Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Sofern die Berufung fristgerecht eingelegt wurde, wird über den Rechtsstreit vor dem jeweils zuständigen Landesarbeitsgericht verhandelt und von dort entschieden.

Nach einer Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht bleibt dann nur noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision vor dem Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nur in Fällen von grundlegender Bedeutung. Diese Rechtsmittel werden nur in seltenen Fällen angenommen und entschieden.

Frau Rechtsanwältin Kringel war auch bereits vor dem Bundesarbeitsgericht tätig und erfolgreich (BAG, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 3 AZR 64/19; Urteil des BAG vom 08.12.2020, Az.: 3 AZR 65/19).